Die Satzung des „Fördervereins Freibad Engelskirchen e.V.“

Der Verein führt den Namen „Förderverein Freibad Engelskirchen“ und soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Gummersbach eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“. Der Verein hat seinen Sitz in Engelskirchen.

Zweck des Vereins ist die Förderung und die Bestandssicherung des Freibades in Engelskirchen zur Erhaltung der Gesundheit sowie körperlicher und sportlicher Ertüchtigung der Bevölkerung in seinem Einzugsbereich. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch folgende Maßnahmen:

  • Appelle an die Jugend:
    • Teilnahme am Schwimmsport dient der Körperertüchtigung (z.B. Erwerb des DSA)
    • Ausbildung im Wasserrettungsdienst ist Vorbereitung zur Hilfe am Mitmenschen
  • Sicherstellen eines Badebetriebes mit hohem Freizeitwert:
    • Aufstellen von Geräten zur Kinderunterhaltung
    • Installieren von Gegenständen, die der Hygiene im Freibad förderlich sind
    • Ausführen baulicher Verbesserungen im Freibad, die der Gesundheit dienen<
  • Öffentlichkeitsarbeit über unterschiedliche Medien:
    • Einwirken auf die Bevölkerung, dass regelmäßiges Schwimmen der Gesundheit dient
    • Leisten von Hilfsdiensten zur Verringerung der Kosten für die Erhaltung des Freibades

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Der Vereins umfasst
a) ordentliche Mitglieder über 18 Jahre,
b) Ehrenmitglieder
Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist unter Verwendung des Vereinsvordruckes „Beitrittserklärung“ schriftlich an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet. Gegen den ablehnenden Bescheid des Vorstandes, der mit Gründen zu versehen ist, kann der Antragsteller Beschwerde erheben. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats ab Zugang des ablehnenden Bescheides schriftlich bei dem Vorstand einzulegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an. Zu Ehrenmitgliedern können solche Personen ernannt werden, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben. Die Ernennung erfolgt durch den Beschluss der Mitgliederversammlung.

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod,
  2. durch Austritt, dieser ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen
  3. durch Ausschluss seitens des erweiterten Vorstandes
    • bei Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte,
    • wegen unehrenhafter Handlungen,
    • wenn der Jahresbeitrag des letzten Geschäftsjahres und andere Zahlungsverpflichtungen für den Zeitraum von 6 Monaten rückständig sind und ihre Zahlung nicht innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach ergangener Mahnung erfolgt,
    • wegen vereinsschädigenden Verhaltens.
      Der Ausschluss bedarf eines einstimmigen Beschlusses des Vorstandes. Vor der Aberkennung der Mitgliedschaft ist dem auszuschließenden Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu gewähren. Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen die Ansprüche dem Verein gegenüber.

Die Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen des Vereins teilzunehmen, Anträge zu stellen und das Stimmrecht auszuüben. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme, dies es nur persönlich abgeben kann. Das passive Wahlrecht beginnt vom vollendeten 21. Lebensjahr an.
Die Mitglieder haben den in der Mitgliederversammlung festgesetzten Jahresbeitrag im Bankeinzugsverfahren und die sonstigen Leistungen monatlich im Voraus zu entrichten. Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende zahlen keinen Beitrag.

Das Geschäftsjahr ist gleich dem Kalenderjahr.

Die Organe des Vereins sind

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand.

Er besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei der vorgenannten Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende. Des weiteren besteht der Vorstand aus drei Beisitzern. Die Inhaber der Vereinsämter sind ehrenamtlich tätig.

Alljährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung als Präsenzveranstaltung statt, zu der alle Mitglieder vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung 14 Tage vorher einzuladen sind.

Die Einladung kann per E-Mail, per Post oder auch per Veröffentlichung im Amtsblatt der Gemeinde Engelskirchen erfolgen. Sofern wichtige Gründe einer Präsenzveranstaltung entgegenstehen, kann der Vorstand beschließen, die Mitgliederversammlung online durchzuführen.Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:

  1. Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und der Berichte der Kassenprüfer,
  2. Entlastung des gesamten Vorstandes,
  3. Wahl des Vorstandes
    Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Der erste Vorsitzende und der Schriftführer sind erstmals in der ersten Mitgliederversammlung für zwei Jahre und der zweite Vorsitzende sowie der Schatzmeister für ein Jahr zu wählen. In der darauffolgenden ordentlichen Mitgliederversammlung sind der zweite Vorsitzende und der Schatzmeister für zwei Jahre zu wählen. Damit soll in Zukunft ein gleichzeitiger Personalwechsel in der engeren Vereinsführung vermieden werden.
  4. Wahl von Beisitzern für den erweiterten Vorstand:
    Die Beisitzer werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.
  5. Wahl von zwei Kassenprüfern:
    Die Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören. Einmalige Wiederwahl ist zulässig, wobei jedoch von den Kassenprüfern jeweils einer ausscheiden muss.
  6. Jede Änderung der Satzung,
  7. Änderung des Mitgliedsbeitrages,
  8. Entscheidung über die eingereichten Anträge und Beschwerden gegen Entscheidungen des Vorstandes,
  9. Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden,
  10. Auflösung des Vereins.
    Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn mindestens ein Drittel der ordentlichen Mitglieder schriftlich mit Angabe des Grundes die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verlangt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann zudem aus wichtigem Grund vom Vorstand einberufen werden.
    Jede ordnungsgemäß anberaumte (ordentliche oder außerordentliche) Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie beschließt über Anträge durch einfache Mehrheit, soweit sie nicht Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins betreffen. Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Vorsitzenden zu unterschreiben und von einem anderen Vorstandsmitglied gegenzuzeichnen ist. Der Protokollführer wird durch den Versammlungsleiter bestimmt.

Der Vorstand ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Verwaltung aller Ämter. Er hat bei ständigem Ausfall eines Vorstandsmitgliedes für rechtzeitige Nachbesetzung zu sorgen. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist nicht zulässig. Der Vorstand ist bei Bedarf durch den 1. Vorsitzenden, im Behinderungsfalle durch dessen Stellvertreter, einzuberufen. Die Einladung hat in der Regel schriftlich acht Tage vorher unter Mitteilung der Tagesordnung zu erfolgen. In Ausnahmefällen genügt eine Frist von mindestens zwei Tagen bei telefonischer Bekanntgabe. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende. Er beschließt mit Stimmenmehrheit, soweit die Satzung nichts anderes besagt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des die Vorstandssitzung leitenden Vorstandsmitgliedes den Ausschlag. Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem die Sitzung leitenden Vorstandsmitglied und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Jede Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten. Die Niederschrift ist aufzubewahren.

Satzungsänderungen können nur mit ¾-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Sie sind vor ihrer Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.

Der Vorstand kann nur Ausgaben bis 10.000,00 EUR je Geschäftsvorfall tätigen. Verbindlichkeiten von über 10.000,00 EUR im Einzelfall bedürfen zu ihrer Gültigkeit eines Beschlusses der Mitgliederversammlung.

Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit 3/4 –Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen der Gemeinde Engelskirchen zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Die Satzung wurde am 12.08.1999 in der Gründungsversammlung errichtet, am 14.12.1999 und zuletzt am 21.10.2022 durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung ergänzt.